AGB für Törns der CCS Regionalgruppe Basel

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Törns der Regionalgruppe Basel des Cruising Club der Schweiz (CCS), in der Folge RG Basel genannt, sind Fahrten auf Segel- oder Motoryachten, die im Sinne von Art. 3 der Vereinsstatuten des CCS der Förderung des Yachtsports auf See und der Aus- und Weiterbildung von qualifizierten Yachtsportlern dienen.

1. Die Schiffsübergabe

1 Die RG Basel stellt der Crew für einen Törn ein Schiff zur Verfügung.
2 Das Schiff wird am Übernahmeort von der vorhergehenden Crew respektive vom Vercharterer übernommen und am Übergabeort an die nachfolgende Crew resp. dem Vercharterer übergeben.
3 Die Crew-Mitglieder ermächtigen durch ihre Törnanmeldung den Skipper in gemeinsamem Namen das Schiff vom Vercharterer zu übernehmen.

2. Die Crew

1 Die Crew inkl. Skipper bildet eine einfache Gesellschaft im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung (OR 530 ff.), unter der nautischen Verantwortung des Skippers.
2 Jedes Crew-Mitglied hat Anspruch auf eine Koje und die gemeinsame Benützung der übrigen Teile und Ausrüstung des Schiffes.
3 Das Crewmitglied muss schwimmen können.
4 Alle Crewmitglieder beteiligen sich in der Regel an allen anfallenden Arbeiten (Manöver, Steuern, Segelbedienung, Navigation, Haushaltführung, Reinigung und Unterhalt des Schiffes). Der Skipper erlässt die notwendigen Weisungen und berücksichtigt dabei soweit möglich Vorkenntnisse und besondere Fähigkeiten und Interessen der Crewmitglieder.

3. Die Schiffsführung

1 Der Vorstand der RG Basel prüft und qualifiziert die Skipper und Skipper 2 und setzt sie als solche für den vorgesehenen Törn ein.
2 Die Crew steht unter der Führung des Skippers (stellvertretend Skipper 2), der die Pflichten und Rechte eines verantwortlichen Schiffsführers gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wahrnimmt. Die Crew-Mitglieder anerkennen dies und verpflichten sich zur Einhaltung der Anordnungen des Skippers.
3 Den Anordnungen des Skippers ist unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Törnteilnehmer den Anweisungen nicht nach oder handelt er wiederholt gegen die gemeinschaftlichen Interessen der Crew, so kann er nach Erreichen des nächsten Hafens vom weiteren Törnverlauf ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt der Vertrag und alle Rechtsansprüche gegenüber der Crew und der RG Basel.

4. Finanzielle Verpflichtungen

1 Die Crew-Mitglieder leisten der RG Basel direkt und ohne Vorbehalt einen Törnbeitrag gemäss Törn-Ausschreibung. Der gesamte Törnbeitrag wird 30 Tage nach der Anmeldung fällig.
2 Buchungen durch die Crew-Mitglieder sind verbindlich und beinhalten die Anerkennung dieser AGB. Für die RG Basel ist die Buchung jedoch erst mit Eintreffen der Zahlung bindend.
3 Die An- und Abreise zum Törn ist Sache des Teilnehmers und liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereiches der RG Basel Schweiz.
4 Skipper und Crewmitglieder tragen die gemeinsamen Kosten (Bordkasse) zu gleichen Teilen. Dies betrifft Kosten für Bordverpflegung, Treibstoff, Hafengebühren oder andere, durch den Törn entstehende Kosten.

5. Gewährleistungen

1 Die RG Basel garantiert zusammen mit dem Vercharterer für einen ordentlichen und sicheren Gebrauchszustand des Schiffes und der Ausrüstung.
2 Der Skipper bietet der RG Basel Gewähr für eine seemännische und sorgfältige Schiffsführung und hält zusammen mit der Crew das Schiff in einem ordentlichen und sicheren Gebrauchszustand.
3 Der Törn wird nur bei genügender Teilnehmerzahl durchgeführt. Der Vorstand entscheidet darüber nach abgelaufener Anmeldefrist.

6. Versicherungen

1 Für die Yachten besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Törnteilnehmer haften der RG Basel gegenüber Schäden bis zur Höhe des Selbstbehaltes und für Verluste. Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind nicht versichert. Hier haftet der Verursacher für den gesamten Schaden. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, haftet die gesamte Crew solidarisch.
2 Die Crewmitglieder verpflichten sich, den Skipper anteilmässig schadlos zu halten, falls er für Schäden belangt wird.
3 Den Crew-Mitgliedern sind die allfällige Ausdehnung ihrer Kranken- und Unfallversicherung auf Leistungen im Ausland sowie der Abschluss einer Reisekosten-Rücktritts-Versicherung dringend empfohlen.

7. Rücktritt

1 Die RG Basel kann von diesem Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und entschädigungslos zurücktreten, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, welche vermuten lassen, dass der Törn nicht mit der erforderlichen Sicherheit durchgeführt werden kann oder bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung aus wichtigem Grund des für diesen Törn vorgesehenen Skippers.
2 Kann der Törn aus Gründen, welcher die RG Basel zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können der Skipper und/oder die Crew entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten; die RG Basel erstattet ihnen ihre Törnbeiträge.
3 Tritt ein Crewmitglied vom Vertrag zurück, so wird ihm sein Törnbeitrag zurückerstattet, wenn es ein geeignetes Ersatzmitglied benennt. Das Ersatzmitglied muss die Verpflichtung aus der Törnanmeldung des zurücktretenden Crewmitglieds übernehmen. Findet die RG Basel einen Ersatz, so wird dem Crewmitglied sein Törnbeitrag unter Verrechnung eines Unkostenbeitrages von CHF 100 zurückerstattet.

8. Törnverhinderung

1 Steht einer Crew aus Gründen, die die RG Basel zu vertreten hat, das Schiff während insgesamt zwei oder mehr Nächten pro Törnwoche zur Übernachtung nicht zur Verfügung, so haben die Crew-Mitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 Steht das Schiff aus Gründen, welche die RG Basel zu vertreten hat, für insgesamt 1½ Tage oder mehr pro Törnwoche für den nautischen Betrieb nicht zur Verfügung, so haben die Crew-Mitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
3 Muss das Schiff an einem anderen als dem vorgesehenen Ort übernommen werden und hat die Crew den Übernahmeort nicht mehr direkt erreichen können, so übernimmt die RG Basel die Wegkosten vom alten zum neuen Übernahmeort. Sie behält sich vor, auf die übergebende Crew resp. auf den Vercharterer Rückgriff zu nehmen.

9. Schlussklausel

1 Gerichtsstand ist Basel. Anwendbar ist ausschliesslich das schweizerische Recht.

2. Juni 2015, Lukas Landmann, Captain der Regionalgruppe Basel des CCS

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