Statuten CCS Regionalgruppe Basel

PDF-Version

Art. 1 Bezeichnung und Sitz

Die Regionalgruppe Basel (nachstehend RG Basel genannt) des Cruising Club der Schweiz (nachstehend CCS genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein gemäss Art. 60-79 ZGB.
Die RG Basel mit Sitz in Basel ist eine Regionalgruppe des CCS im Sinne von Art. 26 der Statuten des CCS.

Art. 2 Zweck

Die RG Basel bezweckt die Verfolgung der Ziele des CCS, wie diese in Art. 3 und 26.5 der Statuten des CCS umschrieben sind.

Art. 3 Mitgliedschaft

Die RG Basel besteht aus
• Aktivmitgliedern
• Gönnermitgliedern
• Ehrenmitgliedern
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Art. 3a Aktivmitglieder

Aktivmitglied der RG Basel kann nur sein, wer Aktivmitglied des CCS Schweiz ist.
Die Kategorie der Aktivmitglieder setzt sich zusammen aus:
• Einzelmitgliedern;
• Partnermitgliedern: Aktivmitglieder, deren Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in oder Lebenspartner/in ebenfalls Aktivmitglied ist;
• Juniormitgliedern: Aktivmitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Aktivmitglieder haben alle Mitgliederrechte und –pflichten nach diesen Statuten und Gesetz.

Art. 3b Gönnermitglieder

Gönnermitglied der RG Basel kann sein, wer nicht Aktivmitglied sein will oder kann.
Die Kategorie Gönnermitglieder setzt sich zusammen aus:
• Einzelmitgliedern
• Partnermitgliedern: Gönnermitglieder, deren Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in oder Lebenspartner/in Aktiv- oder Gönnermitglied ist.
Gönnermitglieder haben weder Antrags-, Stimm- noch Wahlrecht.

Art. 3c Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden, wer sich um den Yachtsport oder um die RG Basel besonders verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

Art. 4 Finanzen

Die Tätigkeit der RG Basel wird finanziert durch:
• Mitgliederbeiträge
• Kursgelder
• Spenden und andere Einnahmen

Art. 5 Organisation

Die Organe der RG Basel sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Kontrollstelle

Art. 6 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im letzten Quartal des Kalenderjahres, vor der Generalversammlung des CCS, statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder beantragt werden.
Zu einer Generalversammlung ist mindestens 10 Tage vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch schriftlich. Anträge von Mitgliedern sind bis zum 30. September (schriftlich oder per Email) an den Vorstand einzureichen.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
• Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
• Abnahme des Jahresberichts des Captains
• Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichts
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands und der Kontrollstelle
• Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Beiträge und Gebühren
• Behandlung von Anträgen von Vorstand und Mitgliedern
• Statutenänderungen
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Auflösung der RG Basel
Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen und die Auflösung der RG Basel gelten sinngemäss die Statuten des CCS.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand der RG Basel setzt sich zusammen aus (nachfolgend wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt):
• dem Captain
• dem Vize-Captain
• dem Ausbildungschef
• dem Sekretär
• dem Kassier
• dem Verantwortlichen für Juniorinnen und Junioren
• allfälligen Beisitzern
Ein Mitglied kann für mehrere Chargen gewählt werden.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt die RG Basel nach aussen und beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Er arbeitet das Club-Programm aus und kann Kommissionen bestellen.

Art. 8 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem bzw. einer für zwei Jahre gewählten Rechnungsrevisor bzw. Rechnungsrevisorin. Wiederwahl ist möglich.
Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber der Generalversammlung Bericht. Die Kontrollstelle hat das Recht, jederzeit in das Rechnungswesen Einsicht zu nehmen.
Das Geschäftsjahr der RG Basel dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Art. 9 Haftung

Der Verein haftet nur mit senem eigenen Vermögen. Jede persönlich Haftung seiner Mitglieder für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen

Art. 10 Auflösung

Bei einer Auflösung wird verbleibendes Vermögen der RG Basel vom CCS während 5 Jahren treuhänderisch verwaltet zu Handen einer eventuell später neu zu gründenden Regionalgruppe in derselben Region. Nach Ablauf dieser Frist fällt es an den CCS.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung der RG Basel vom 3. November 2017 beschlossen und durch den CCS Zentralvorstand am 6. Juni 2019 genehmigt. Sie treten ab 7. Juni 2019 in Kraft.

Basel, 6. Juni 2019

Veranstaltungen